Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über
die Erhebung
einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:
1. Die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz vom 16.06.2016 , öffentlich
bekannt gemacht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Sebnitz „Neues
Grenzblatt“ Nr. 28/2016 am 15. Juli 2016.
S A T Z U N G
über die Erhebung einer Kurtaxe
(Kurtaxesatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146),zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) und
der §§ 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S.
306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013
(SächsGVBl. S. 822) und des § 26 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates
Sachsen(SächsVwKG) in der Fass
ung der Bekanntmachung vom 17. September 2003
(SächsGVBl. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar
2012 (SächsGVBl. S.130, 556) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Sebnitz
am15.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
(1)Die Große Kreisstadt Sebnitz ist staatlich anerkannter Erholungsort. Zur Deckung
des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung,
Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr
dienen, erhebt die Stadt eine Kurtaxe.
(2) Der Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die
Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Die Erhebung von Gebühren und Entgelten
für die Benutzung öffentlicher
Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 2Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Großen Kreisstadt Sebnitz einschließlich
aller Ortsteile. § 3Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig ist, wer im Erhebungsgebiet Unterkunft nimmt und über die
rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Einrichtungen,
Anlagen und zum Besuch der Veranstaltungen verfügt. 2 Unterkunft im Erhebungs
gebiet nimmt auch, wer in Bungalows, Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und
dergleichen untergebracht ist.
(2) Die Kurtaxepflicht besteht, wenn sich der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt des
Kurtaxepflichtigen außerhalb des Erhebungsgebietes befindet.
§ 4 Maßstab und Satz der Kurtaxe
(1)Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag im Stadtgebiet Sebnitz
Erwachsener (ab 16 J.) 2,50 €
Schüler, Studenten, Azubis (16-26 J.) ab dem 16. bis zum 27. Geburtstag 2,00 €
Kinder (7-15 J.) ab dem 7. bis zum 16. Geburtstag 2,00 €
(
Liegen Aufenthaltstage in Haupt und Nebensaison ist die Kurtaxe anteilmäßig zu berechnen.
(2)Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein
Aufenthaltstag gerechnet.
§ 5 Befreiung von der Kurtaxe
Von der Zahlung der Kurtaxe sind befreit:
1. Kinder bis zur Vollendung des
6. Lebensjahres 2.
Teilnehmer an Schullandheimaufenthalten
3.
Familienbesucher von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden
4.
die Begleitperson eines Schwerbeschädigten mit einer nachgewiesenen
Behinderung, soweit der Schwerbeschädigte gemäß Schwerbehindertenausweis
auf diese Person angewiesen ist
5. ortsfremde Personen, die in der Stadt arbeiten oder in Ausbildung stehen
6. Kinder von Familien ab dem 3. Kind,
wenn für zwei Kinder Kurtaxe entrichtet
§ 6 Ermäßigung der Kurtaxe
(1)Die Kurtaxe wird ermäßigt für:
1. Schwerbehinderte, mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H.